Pflegestufen und Pflegegrade
Sicher haben Sie schon gehört, dass die Leistungen der Pflegeversicherung nur ausgezahlt werden, wenn eine pflegebedürftige Person zuvor offiziell in eine sogenannte Pflegestufe eingeordnet wurde. Je nach Grad der nötigen Unterstützung wurden bisher drei Pflegestufen (Stufe I, II, III) unterschieden. Diese Regelung läuft mit Ende des Jahres 2016 aus und wird durch eine neue Einstufung ersetzt.
Ab 01.01.2017 gelten die neuen Pflegegrade.
Das sind gute Neuigkeiten!
Vor allem die älteren Menschen, die weniger körperliche Probleme, aber dafür typische Alterserkrankungen wie Demenz haben, können mit den neuen Pflegegraden besser erfasst und genauer eingeordnet werden. Für Sie bedeutet das: Wenn Sie bisher Schwierigkeiten hatten, die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen nachzuweisen, haben Sie wahrscheinlich jetzt eine bessere Chance, eine situationsgerechte Einstufung zu erhalten. Die Einstufungen richten sich ab 2017 nach der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person.
Beim Pflegegrad 1 geht man dabei von keiner erheblichen Unterstützung, sondern einer allgemeinen Betreuung und Anpassung der Wohnsituation aus. Die darauf folgenden Pflegegrade 2-4 bilden die verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigung ab, wobei Pflegegrad 4 für schwerste Beeinträchtigungen steht. Zusätzlich kann Pflegegrad 5 vergeben werden, wenn besondere Anforderungen an das pflegende Personal hinzukommen.
Das sind die neuen Pflegegrade in der Übersicht
Von | Nach |
---|---|
Pflegestufe 0 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe I | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe II | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe III | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 |
Pflegestufe IIIa (Härtefall) | Pflegegrad 5 |